Leistungsüberprüfung

Geschrieben von: Oliver Voß - 23 • Jun • 2007

Am Sonnabend, den 16. Juni 2007 trafen sich fünf Feuerwehren zu einer Leistungsüberprüfung.
Der Seesener Presse ist zu entnehmen, dass es unter anderem darum ging, einen gezielten Löschangriff durch drei Trupps vorzutragen. Die Löschwasserversorgung erfolgt dabei aus einem offenen Gewässer.

Doch es sei hierbei erlaubt die Frage zu stellen, inwiefern diese Prozedur der Wirklichkeit entspricht?
Ausbildung in der Feuerwehr muss vielfach standardisierten Abläufen unterliegen, damit unter Stressbedingungen Handlungsabläufe (‚ohne groß nachzudenken’) funktionieren. Nur so kann eine Wasserentnahmestelle, wie sie bspw. ein offenes Gewässer darstellt, taktisch gesehen schnellstmöglich genutzt werden.

Doch wie sieht es in der Realität aus?
Ein Blick in Statistiken auf Internetangeboten von Feuerwehren lässt auch eine feuerwehrfremde Person schnell zu der Erkenntnis kommen, dass die Regel-Wasserentnahmestelle ein Löschmitteltank eines Fahrzeuges bzw. ein Hydrant darstellt.
Hinzu kommt die Tatsache, dass eine effektive Menschenrettung oder Brandbekämpfung zumeist nur direkt vor Ort (das heißt im Inneren eines Gebäudes) stattfinden kann. Hierfür müssen Einsatzkräfte mit umluftunabhängigen Atemschutzgeräten und hochwertiger Feuerwehrschutzkleidung vorgehen.

Insofern sollte darüber nachgedacht werden, wie Leistungsüberprüfung definiert wird und welchem Ziel sie eigentlich Rechnung tragen soll.

Wäre es nicht denkbar eine Leistungsüberprüfung in Form einer unangekündigten Einsatzübung durchzuführen, mit der Vorgabe einer Menschenrettung aus einem Obergeschoss bei verqualmtem Treppenraum. Hierbei könnte die Leistungsfähigkeit dahingehend überprüft werden:

  • wie viele Atemschutzgeräteträgerinnen und –träger sind auch zu ungünstigen Uhrzeiten in einer Ortsfeuerwehr verfügbar?
  • wie erfolgreich beherrscht ein Einsatzleiter eine Einsatzleiterin die Grundsätze zur Erkundung einer Einsatzstelle: vier Phasen der Erkundung, Feststellung der Gefahrengruppen gemäß Gefahrenmatrix, Abwägen der Möglichkeiten zur Abwehr einer Gefahr und die Kunst hiernach die Einsatzkräfte taktisch sinnvoll einzusetzen
  • wie sicher verlaufen Standards zum Einsatz der speziellen Rettungsgeräte (sprich: tragbare Leitern)
  • […]

Letztlich würde sich die Leistung insofern überprüfen lassen, die Vorgabe einer Menschenrettung im Rahmen einer solchen unangekündigten Einsatzübung in weniger als 17 Minuten zu erreichen. Die statistisch vielfach in diesem Zusammenhang genannte Frist von 17 Minuten resultiert aus der Tatsache heraus, dass die Menschenrettung eine zeitkritische Einsatzmaßnahme darstellt. Da bei Wohnungsbränden die Vergiftung durch Rauchgase die bei weitem häufigste Todesursache ist, gilt es also aus Sicht der Feuerwehren heraus, spätestens nach Ablauf dieser Zeit mit der Wiederbelebung beginnen zu können.
Anstatt eines Fehlerkataloges könnten die Hinweise zur Leistungsfähigkeit einer Gemeindefeuerwehr, die man auf den Seiten des Landesfeuerwehrverbandes Baden-Württemberg finden kann, herangezogen werden.

Und das alles, um nicht einen Pokal oder Urkunde von A nach B zu verbringen, sondern vielmehr den Vorgaben des Nds. Brandschutzgesetzes Rechnung zu tragen, welches besagt, dass gemäß § 2 die Gemeinden eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen haben.

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Ein Kommentar

  1. Glücklicherweise gelten auch für Leistungsüberprüfungen die einschlägigen Feuerwehrdienstvorschriften!
    Ein Umstand, den sich offensichtlich die Gruppe der Freiwilligen Ortsfeuerwehr Rhüden zu Nutze gemacht hat. (Vgl. hierzu folgenden Link – letzter Abschnitt – ganz unten:

    http://www.feuerwehr-rhueden.de/index.php?option=com_content&task=view&id=178&Itemid=49 )

    In diesem Zusammenhang hatte offensichtlich der Rhüdener Gruppenführer den Melder mit Zusatzaufgaben (Bereitlegen von Schläuchen am Verteiler) betraut.
    Genau dies ist der Tenor, den man sich bei der Erstellung der FwDV 3 „Einheiten im Löscheinsatz“ auf die Fahnen geschrieben hat. Losgelöst von allen möglichen Fehlerkatalogen heißt es nämlich hier: „Der Führer einer taktischen Einheit kann von den Regelungen dieser Feuerwehr-Dienstvorschrift (Anm. des Autors – hier: FwDV 3) abweichen, wenn dies zur Sicherstellung des Einsatzerfolges erforderlich ist.“
    Warum diese legitime taktische Maßnahme Wertungsrichter überrascht mag ich an dieser Stelle nicht bewerten!